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Alters- und Ehrenabteilung
In der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neukirchen ist niedergeschrieben, daß die Freiwillige Feuerwehr Neukirchen über eine Alters- und Ehrenabteilung verfügt. Grundsätzliche Bestimmungen sind im §7 der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Neukirchen festgelegt.
"§ 7 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und. Ehrenabteilung können Angehörige der Feuerwehr bei Überlassung der Dienstbekleidung übernommen werden, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd dienstunfähig geworden sind.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige der Feuerwehr, die 25 Dienstjahre vollendet haben, aus der aktiven Abteilung in die Alters- und Ehrenabteilung übernehmen.
(3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter auf die Dauer von 5 Jahren. Die Wahl ist zeitgleich mit den Wahlen gem.. § 15 ( der Feuerwehrsatzung, d. V. ) durchzuführen."